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Kennzeichnungspflicht für Separatorenfleisch
Ein fleischproduzierender Betrieb aus dem Kreis Gütersloh muss das von ihm hergestellte "Separatorenfleisch" ausdrücklich als solches bezeichnen. Das entschied die 6. Kammer des VG Minden mit Beschluss in einem Eilverfahren.
Separatorenfleisch, das als solches gesundheitlich unbedenklich ist, wird unter Anwendung von Druck (teilweise weit über 100 bar) durch maschinelle Entfernung des Restfleisches vom entbeinten Knochen hergestellt. Dabei werden die Muskelfasern des Fleisches zum Teil aufgelöst oder verändert. Auch die Antragstellerin praktiziert ein solches Verfahren, allerdings mit einem Druck von nur 30 bis 60 bar. Anschließend befreit sie das Produkt von Sehnen und Knochenpartikeln und bringt es auf eine Körnung von 3 mm. Sie liefert dieses Fleischerzeugnis unter Verwendung allgemeiner Produktbezeichnungen an weiterverarbeitende Betriebe. Mit einer Ordnungsverfügung wurde ihr jetzt aufgegeben, dieses Produkt ausdrücklich als "Separatorenfleisch" zu kennzeichnen.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, das von der Antragstellerin erzeugte Produkt sei "Separatorenfleisch" im Sinne der EG-Verordnung Nr. 853/2004, die am 01.01.2006 in Kraft trat, und müsse mit eben dieser Bezeichnung gekennzeichnet werden. Das Inverkehrbringen von Separatorenfleisch mit anders lautenden Bezeichnungen des Herstellers sei geeignet, den Abnehmer über die Beschaffenheit und die Art der Herstellung des Produktes zu täuschen. Denn beim Erwerber könne die irreführende Vorstellung hervorgerufen werden, dass es sich nicht um "Separatorenfleisch", sondern um ein andersartiges, höherwertiges Fleischerzeugnis handele.
Beschluss des VG Minden vom 02.10.2006
Az.: 6 L 677/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Minden vom 05.10.2006
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Quelle: openpr - Kennzeichnungspflicht für Separatorenfleisch