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Arbeitsrecht: Für eine Überstundenvergütung reicht eine so genannte offene Überstundenanordnung aus

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind, oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren. Überstunden werden nicht nur in der Weise angeordnet, dass Zahl und Lage im Voraus festgelegt werden, sondern häufig allgemein dadurch, dass ein bestimmter Arbeitsauftrag innerhalb einer bestimmten Zeit durchgeführt werden muss (sog. "offene Überstundenanordnung"). Diesbezüglich kann es auch genügen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die innerhalb der vertragsgemäßen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, 10-Sa-831/05, Beschluss vom 10.01.2006; Verfahrensgang: ArbG Ludwigshafen 1 Ca 1125/05). (Quelle: Lexinform) Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; www.rechtsanwalts-TEAM.de rechtsanwalts-TEAM.de
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Quelle: openpr - Arbeitsrecht: Für eine Überstundenvergütung reicht eine so genannte offene Überstundenanordnung aus