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Arbeitsrecht / Steuerrecht: Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG / Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG
Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist bekanntlich ab 01.01.2006 weggefallen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer Verfügung vom 27.06.2006 zu der in diesem Zusammenhang getroffenen Übergangsregelung Stellung genommen (Hessisches Ministerium der Finanzen , S-2340 A - 093 - II 3b, bek. OFD Frankfurt am Main S-2340 A - 58 - St 211 vom 27.06.2006, Erlass vom 14.06.2006). Danach gilt folgendes: Hat ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig, so kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz im Rahmen der Übergangsregelung bei Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem 01.01.2008 leisten. Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem 01.01.2006 vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag vorgezogen wird. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrags führt zu keiner anderen Beurteilung. (Quelle: Lexinform)
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Quelle: openpr - Arbeitsrecht / Steuerrecht: Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG / Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG