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Arbeitsrecht: Vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn noch keine Arbeitsleistung erbracht wurde

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht noch nicht, wenn der Arbeitnehmer zwar seinen Dienst angetreten hat, er aber vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages noch keine Arbeitsleistung erbracht hat und noch keine vertretungsberechtigte Person erkennbar rechtsverbindliche Absprachen mit dem Arbeitnehmer getroffen hat. (LAG Niedersachsen, 16-Sa-286/06, Urteil vom 06.10.2006; Verfahrensgang: ArbG Lingen 1 Ca 407/05). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung ist insoweit, dass in dem unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristung vereinbart und nicht lediglich eine zuvor mündlich getroffene Befristungsvereinbarung schriftlich niedergelegt wird. Zwar kann ein befristeter Arbeitsvertrag nachträglich befristet werden, was auch für einen mangels Schriftform unwirksam befristeten Arbeitsvertrag, der ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zur Folge hat, gilt. Voraussetzung ist stets, dass die Parteien übereinstimmende auf diese Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgeben. Daran fehlt es, wenn die Parteien lediglich eine mündlich vereinbarte Befristung zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Damit treffen sie nämlich in der Regel keine neue Befristungsvereinbarung, sondern halten nur schriftlich fest, was sie zuvor mündlich vereinbart. Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; www.rechtsanwalts-TEAM.de Rechtsanwalt
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Quelle: openpr - Arbeitsrecht: Vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn noch keine Arbeitsleistung erbracht wurde