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Auch in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer können sich auf besonderen Kündigungsschutz berufen
Heimarbeiter genießen arbeitsrechtlich lediglich einen arbeitnehmerähnlichen Status und werden Arbeitnehmern nur in einzelnen Bereichen gleichgestellt. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit bedürfen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch Heimarbeiter eines besonderen Schutzes. Dieser kommt ihnen über das Heimarbeitsgesetz (HAG) zuteil. So enthält das HAG insbesondere Bestimmungen zum Arbeits-, Entgelt- und Kündigungsschutz des Heimarbeiters.
Das Kündigungsschutzgesetz selbst findet auf Heimarbeit keine Anwendung. Der Heimarbeiter kann sich jedoch auf die besonderen Kündigungsbeschränkungen nach Mutterschutzgesetz, §§ 20, 18 BEEG oder bei Schwerbehinderung auch auf Sonderkündigungsschutz nach Sozialgesetzbuch IX berufen. Zudem genießen in Heimarbeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder oder ähnliche betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger den gleichen weitreichenden Kündigungsschutz wie „normale“ Amtsträger.
Der allgemeine Kündigungsschutz des Heimarbeiters richtet sich nach § 29 HAG. Danach kann das Beschäftigungsverhältnis eines Heimarbeiters grundsätzlich an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses beiderseits nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Wird ein Heimarbeiter überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, gilt eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Im Übrigen entspricht die asynchrone und bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ansteigende Staffelung der Kündigungsfristen der des § 622 Abs. 2 BGB.
Arbeitet ein Heimarbeiter überwiegend für ein und denselben Betrieb, ist vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der von der Kündigung betroffene Heimarbeiter sollte hiergegen innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage einreichen.
Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Onlinelexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Teil I erstreckt sich von Abmahnung über Betriebsrat bis Diskriminierungsverbot, Teil II von Elternzeit über geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bis Heimarbeit. Die Reihe wird fortgesetzt von I wie Insolvenz bis L wie Leiharbeit.
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Quelle: openpr - Auch in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer können sich auf besonderen Kündigungsschutz berufen