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BGH verurteilt Initiator von Schrottimmobilien-Anlage zu Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof entscheidet im konkreten Fall über die Klage eines Anlegers, der sich an dem Anlageobjekt des Beklagten beteiligt hatte.
Der Kläger war einer Publikumskommanditgesellschaft beigetreten.
Im Emissionsprospekt des Beklagten war unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand mit 17,91 % angegeben.
Tatsächlich machte er 25,3 % aus, was sich erst aus einem Abgleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten ergab.
Ferner fehlte es an einem Hinweis darauf, dass es für geplante Stellplätze noch des Erwerbs eines Grundstücks bedurfte.
Der Kläger hielt den Prospekt deshalb für fehlerhaft und verlangte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Einlagezahlung nebst Agio Zug um Zug gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile.
Der Kläger hat nach Ansicht des BGH gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Einlage.
Der Prospekt war fehlerhaft, weil bei dem Anlagemodell „weiche“ Kosten in erheblicher Höhe angefallen sind und der Kläger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, in welchem Unfang seine Beteiligung nicht für das Anlageobjekt selbst, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden sollte.
Ein Mangel in einem von einer Fondsgesellschaft herausgegebenen Prospekt ist gemäß Rechtsprechung des BGH daher anzunehmen, wenn sich der tatsächliche Anteil der Werbungskosten erst aus einem Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer sich daran anschließenden Reihe von Rechengängen ergibt.
Auch der fehlende Hinweis auf eine Investition begründe einen Prospektmangel und zwar selbst dann, wenn feststeht, dass dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil zumindest eine Verzögerung der Fertigstellung des Anlageobjekts möglich sei.
Diese Prospektfehler waren für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich.
Da der Beklagte als Initiator, Gründungsgesellschafter und geschäftsführender Kommanditist Prospektverantwortlicher ist, ist er dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Gericht entschied darüberhinaus, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen ausscheide, da dem Kläger der Nachweis gelungen sei, dass er in Kenntnis der Prospektfehler eine andere Beteiligung mit denselben Steuervorteilen gezeichnet hätte.
Allerdings kommt es dabei auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, ob der Geschädigte tatsächlich eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte.
Dies kann nicht generell unterstellt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Anleger, die ähnliche Anlagen gezeichnet haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen.
Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
Am Perlachberg 3
86150 Augsburg
Tel.: 0821/34999100
Fax.: 0821/34999101
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Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig.
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Quelle: openpr - BGH verurteilt Initiator von Schrottimmobilien-Anlage zu Schadensersatz