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Betriebsrat an Bord: Kündigungen doch erst nach Abschluss des Sozialplanes? EuGH-Vorlage
Fraglich ist, ob Kündigungen anlässlich einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung auch ausgesprochen werden können, wenn die Verhandlungen über den Sozialplan noch nicht abgeschlossen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung bislang bejaht.
Das Arbeitsgericht Berlin hat diese Rechtsprechung jedoch im Hinblick auf die europäische Richtlinie zur Massenentlassung in Zweifel gezogen und einen entsprechenden Vorlagebeschluss erlassen, um den EuGH hierzu entscheiden zu lassen.
Das Arbeitsgericht ist der Ansicht, dass es aus europäischer Sicht aufgrund der Massenentlassungsrichtlinie eine Pflicht zur Konsultation über mögliche Milderungen der Folgen einer Massenentlassung gebe, die dazu führen könne, dass Kündigungen und sogar auch die Massenentlassungsanzeige erst nach Abschluss der Verhandlungen über den Sozialplan inklusive der bei Scheitern der Verhandlung einzuberufenden Einigungsstelle erfolgen können.
Hierbei stützt sich das Arbeitsgericht Berlin auf ein Urteil des EuGH vom 27.01.2005, demzufolge ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Verhandlungen über die Möglichkeit durchzuführen, die Folgen von Massenentlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern und dass der Arbeitgeber vor Abschluss dieser Verhandlungen nicht kündigen dürfe (EuGH, Urteil vom 27.01.2005, Az: - C - 188/03 sog. „Junk-Entscheidung“). Anknüpfungspunkt im deutschen Recht ist § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat insbesondere die Möglichkeit zu beraten haben, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
Wenn die Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin zuträfe, müsste bei Betriebsänderungen – vorbehaltlich des übrigen zu beachtenden Verfahrens wie beispielsweise der Betriebsratsanhörung – folgende Reihenfolge eingehalten werden:
1. vollständiger Abschluss des Konsultationsverfahrens über den Sozialplan
2. Massenentlassungsanzeige
3. Kündigungsausspruch
Diese Reihenfolge wäre vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses der sicherste Weg.
Soweit hiervon abgewichen wird, stellt sich die Frage, ob sich das Unternehmen auf Vertrauensschutz berufen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ähnlichen Fall Anfang letzten Jahres anlässlich der bereits erwähnten „Junk-Entscheidung“ zur Massenentlassungsrichtlinie Vertrauensschutz in die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung – sogar über den Zeitpunkt der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs hinaus – gewährt. Hier wird die Entwicklung zu beobachten sein.
Oliver Klein
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf
www.wurll-klein.de
Die Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information. Diese Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese übernehmen wir nur bei individueller Beratung. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung der Rechtsanwälte Wurll Klein, Alexanderstr. 21, 40210 Düsseldorf.
Arbeitsrechtskanzlei Wurll Klein
Alexanderstr. 21
40210 Düsseldorf
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Oliver Klein
Die Kanzlei Wurll Klein ist ausschließlich auf Arbeitsrecht spezialisiert und gehört mit zu den regional führenden Kanzleien auf diesem Gebiet. Mit 9 Rechtsanwälten berät in allen Fragen des Arbeitsrechts. Zu den Mandanten gehören schwerpunktmäßig Führungskräfte, Leitende Angestellte und mittelständische Unternehmen bis ca. 1000 Mitarbeiter. Besondere Erfahrung besteht in der Führung von Trennungsverhandlungen, der Begleitung von Umstrukturierungen und der kollektivrechtlichen Vertretung.
Quelle: openpr - Betriebsrat an Bord: Kündigungen doch erst nach Abschluss des Sozialplanes? EuGH-Vorlage