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Der Leistungsvorsprung von Richtern in der Rechtsprechung!?
Einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts v. 28.03.07 können wir entnehmen, dass die Verfassungsbeschwerde des Vizepräsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts im Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des LAG erfolgreich war.
Der Beschluss des BVerfG v. 20.03.07 – 2 BVR 2470/06 bedarf keiner Kommentierung, denn gegen diesen ist nichts zu erinnern.
>>> zum Beschluss des BVerfG im Volltext >>>
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070320_2bvr247006.html
Nachdenklich muss allenfalls stimmen, dass das Justizministerium in Thüringen einen Leistungsvorsprung des Mitbewerbers, vormals der Vizepräsident des Thüringer OLG, bei ansonsten gleicher Qualifikation im Bereich der Rechtsprechung angenommen hat und zwar aufgrund des höheren Statusamtes.
Dies stimmt insofern nachdenklich, weil immerhin der Vizepräsident des LAG über eine mehr als 20jährige Erfahrung in der Arbeitsgerichtsbarkeit verfügt, während demgegenüber der vormalige Vizepräsident des OLG nur über eine geringe praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts verfügt, so die Einschätzung des BVerfG.
Hierbei steht außer Frage, dass beide Richter zunächst die gleiche formale Grundqualifikation haben. Aber neben der formalen Qualifikation sollte bei der Besetzung frei werdender Richterstellen in erster Linie auf die Rechtskenntnisse in einem Rechtsgebiet abgestellt werden und gemessen hieran scheint die Auswahlentscheidung wohl eher unproblematisch zu sein. Es ist keine Frage, wer hier über die statusrechtliche Betrachtung hinaus über qualitativ bedeutsame Rechtskenntnisse im Arbeitsrecht verfügt. Der Medizinrechtler würde auch nicht auf die Idee kommen, mal eben eine Stelle in der Arbeitsgerichtsbarkeit oder im Baurechtssenat eines OLG antreten zu wollen. Hierzu gehört ein entsprechendes Fachwissen, dass nicht ohne weiteres nur deshalb unterstellt werden kann, weil nach wie vor das Leitbild der Juristenausbildung das des unabhängigen Richterberufes ist. Auch in der Judikative muss Wert auf die materielle Qualifikation in den verschiedenen Fachdisziplinen gelegt werden, so wie von den Anwälten eine besondere Qualifikation gefordert wird, um die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen.
Für Richterinnen und Richter gibt es dabei mit Blick auf ihren Schwerpunktbereich keine Ausnahmen, so dass über den vermeintlich höheren Status hinaus stets die Kenntnisse und Fertigkeiten im Arbeitsrecht als auch die praktische Erfahrung den Ausschlag für einen Bewerber geben sollten.
Lutz Barth
IQB - Lutz Barth
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Quelle: openpr - Der Leistungsvorsprung von Richtern in der Rechtsprechung!?