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Der Sozialticker informiert: Die Vorlage von Kontoauszügen nur gerechtfertigt bei begründeteten Verdacht auf Leistungsmissbrauch

Beweisurkunden im sinne dieser Vorschrift sind auch Kontoauszüge (LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2006 (nicht rechtskräftig) AZ L9B 48/06 ER). Die Vorlage von Kontoauszügen ist aber nur gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht (so wohl auch LSG NRW a.a.O.). Bloße Anhaltspunkte, die die Antragsgegnerin veranlassen, einem möglichen Leistungsmissbrauch nachzugehen, reichen dafür nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts müssen Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich ein Leistungsmissbrauch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Das ist hier nicht der Fall.
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Quelle: openpr - Der Sozialticker informiert: Die Vorlage von Kontoauszügen nur gerechtfertigt bei begründeteten Verdacht auf Leistungsmissbrauch