Home
Auslaender - Arbeitsrecht
Arbeitsrecht (2)
ALG-II - Hartz IV
Gebaeude - GmbH
Haftung - Insolvenz
Jahressteuergesetz - Mediation
MWSt - Mobbing
Miete - Presse
Rechtsanwalt -
Schrottimmobilien
Sozial - Steuerrecht
Unfall - Unterhalt -
Vertrag - Zivilrecht
Nebenjobs - Sparen
Shoppen
Jobs in Spanien
Leben in Spanien
Impressum
Der Sozialticker informiert: Einmalige Beihilfe für Einzugsrenovierung und Auszugsrenovierung
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20).
Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (Rothkegel in Gagel, SGB III zu § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt).
Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Hierfür entstehende Aufwendungen rechnen zu den Kosten der Unterkunft. Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält.
Weiter geht es hier: www.sozialticker.com/einmalige-beihilfe-fuer-einzugsrenovierung-und-auszugsrenovierung.html
Weitere Informationen, Tipps und die aktuellesten Urteile auf: www.sozialticker.com
Redaktion Sozialticker
Verantwortlich im Sinne § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Jan Friedel
Alte Dorfstr. 4
15926 Luckau
e-mail: info@sozialticker.com
Internetportal:www.sozialticker.com
Der Sozialticker kommentiert und berichtet mit kritisch fordernder und spitzer Feder über die aktuellen Geschehnisse im Medienbereich Soziales – Politik – juristische Publikationen – amtliche Bekanntmachungen, sowie dem aktuellen Zeitgeschehen. Der Sozialticker ist überparteilich und keiner Initiative, Verein oder Verband angehörig.
Quelle: openpr - Der Sozialticker informiert: Einmalige Beihilfe für Einzugsrenovierung und Auszugsrenovierung