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Der Sozialticker informiert: Unzulässige Heizkostenpauschalierung – Nebenkostennachforderung ist gegenwärtiger Bedarf
Das Sozialgericht Dortmund hält darüber hinaus die von der Arbeit Hellweg Soest vorgenommene Pauschalierung der Heizkostenerstattung für unzulässig. Grundsätzlich richteten sich die angemessenen Heizkosten bei fehlenden Hinweisen auf verschwenderisches Heizverhalten des Arbeitslosen nach den tatsächlichen Vorauszahlungen. Auch eine Nachforderung aus der Gaslieferung des Versorgers müsse als gegenwärtiger Bedarf des Arbeitslosen übernommen werden.
Leistungen für Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dazu zählen die regelmäßigen Vorauszahlungen an Vermieter sowie Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen (einschl. Grund- und Zählergebühren), außerdem die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung (Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 50; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 80 m.w.N.). Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – L 8 AS 427/05 ER – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2005 – L 19 B 68/05 AS ER –; LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 – L 7 AS 334/05 ER – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2002 – 4 PA 2747/01 – juris). Die Höhe der Heizkosten hängt nämlich von zahlreichen Faktoren ab, z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, ferner meteorologische Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen) und ggf. von einem erhöhten Heizbedarf für bestimmte Personenkreise (Alter, Behinderung, Kleinkinder). Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist (Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 50; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 82; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 – V C 98.69 – BVerwGE 35, 178).
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Quelle: openpr - Der Sozialticker informiert: Unzulässige Heizkostenpauschalierung – Nebenkostennachforderung ist gegenwärtiger Bedarf