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Europäisches Gericht erklärt Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz für unzulässig

3000 Euro Schmerzensgeld für Mitarbeiterin einer englischen Schule Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat 03.04.2007 einer Mitarbeiterin einer englischen Schule (Case of Copland versus the United Kingdom, Application no. 62617/00), deren Arbeitsplatz vom Schuldirektor im Hinblick auf eine eventuelle private Nutzung des Telefons, Internet oder E-Mailzugangs überwacht wurde, ein Schmerzensgeld von 3000 Euro zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts verstösst die Überwachung jedenfalls im öffentlichen Dienst der Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskonvention. Artikel 8 EMRK lautet nämlich: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Für Behörden gelten daher andere Regeln als für private Arbeitgeber bei der Überwachung der Nutzung der dienstlichen Kommunikationseinrichtungen. Die möglichen Konsequenzen des Urteils sind vielfältig. Eine unzulässige Überwachung kann zu einem Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzverfahren führen und damit eine an sich berechtigte Kündigung unwirksam machen. Das betrifft auch laufende Kündigungsschutzprozesse vor deutschen Arbeitsgerichten. Bereits wegen exzessiver Internetnutzung oder privaten Telefonaten entlassene Mitarbeiter, die keine Klage erhoben haben oder deren Verfahren bereits rechtskräftig entschiedne ist, können allerdings keine Wiedereinstellung verlangen. Allerdings könnten sie wohl ebenfalls ein Schmerzensgeld einklagen, bei dem möglicherweise die Entlassung erhöhend berücksichtigt wird. Mehr Informationen zu diesem Urteil und den Konsequenzen finden Sie in der nächsten Tagen auf www.kuendigung.de Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Autor des Ratgebers "Kündigung - was tun?" (3. Auflage 2005, Bund-Verlag) Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Kurfürstenstrasse 14
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Tel.: 02232/9450400
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Pressekontakt: RA Felser Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte gehört mit insgesamt sechs Anwälten zu den bekannteren Adressen im Arbeitsrecht, Familienrecht und Medizinrecht. Die Anwälte der Kanzlei sind u.a. Experten bei www.kuendigung.de und www.competence-site.de. Rechtsanwalt Felser ist Autor des bereits in 3. Auflage erschienen Ratgebers "Kündigung - was tun" und wird zum Thema "Kündigung" gerne interviewt, u.a. in FAZ, Deutschlandfunk, Süddeutscher Zeitung, Capital, Bild u.a.

Quelle: openpr - Europäisches Gericht erklärt Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz für unzulässig