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Finanzgericht Münster: Keine Minderung des nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteils aus privater Nutzung eines Firmenfahrzeugs wegen selbst getragener Treibstoffkosten

Bei der Gestellung von Firmenfahrzeugen an Mitarbeiter wird häufig vereinbart, dass der Arbeitgeber nicht alle Kosten des Fahrzeugs trägt, sondern beispielsweise nur Leasingkosten einschließlich Steuer, Versicherung, Inspektionen und zum Teil auch GEZ-Gebühren; die Arbeitnehmer hingegen haben in diesen Konstellationen die laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs (Tanken und Wagenwäsche) selbst zu tragen. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Arbeitnehmer den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs ungeschmälert nach der 1%-Methode zu ermitteln haben oder ob daneben die privat getragenen Treibstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemacht werden können, d.h. ob die privat getragenen Treibstoffkosten den nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil entsprechend mindern. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 16. August 2006 (Aktenzeichen 10 K 3390/04 E) die Minderung des nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus privater Nutzung eines Firmenfahrzeugs wegen selbst getragener Treibstoffkosten verneint. Denn Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein der inländische Listenpreis für das Kfz. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil kann nach den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauten nicht um etwaige individuelle Nutzungskomponenten abgeändert werden. Ob und in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer die laufenden Betriebskosten für sein Dienstfahrzeug selbst zu tragen hat, ist demzufolge bei der Anwendung der 1%-Methode nicht entscheidungsrelevant. Eine hierdurch mögliche Ungleichheit in der Behandlung ist als Folge der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung durch die 1%-Methode hinzunehmen. Anderenfalls hätte das Finanzamt in jedem Einzelfall auch abzuklären, zu welchen Konditionen der Dienstwagen überlassen wird, d.h. welche einzelnen Fahrzeugkosten (z.B. Kosten für Treibstoffe, Wagenwäsche, für regelmäßigen Inspektionen, Reparaturen, Unterstellung des Fahrzeugs, etc.) der Arbeitnehmer selbst übernehmen muss und auch tatsächlich übernommen hat. Dadurch entstände ein nicht mehr zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand, der gerade durch die pauschalierende und generalisierende, die individuellen Verhältnisse unberücksichtigt lassende 1%-Regelung vermieden werden soll. Der nach der 1%-Methode vom Listenpreis das Dienstfahrzeug abgeleitete geldwerte Vorteil ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG um Bezinkosten zu mindern. Nach dieser Vorschrift sind auf die sich durch die Überlassung des Pkws zur privaten Nutzung ergebenden Vorteile lediglich die vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte anzurechnen. Erforderlich ist dabei, dass es sich um ein Entgelt handelt, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für dessen im Zusammenhang mit der Kfz-Überlassung erbrachte Leistung zu entrichten hat. Soweit also der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Betriebskosten des überlassenen Fahrzeugs zu tragen hat, rechnen diese gerade nicht zu den vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen mit der Folge, dass sie vom Arbeitnehmer auch nicht vergütet werden können (ebenso: Urteil des Finanzgerichts München vom 19. November 2004 - Aktenzeichen: 8 K 2408/02). Empfehlung: Wer seine selbst zu tragenden Kraftstoffkosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen möchte, kann dies erreichen, indem er den geldwerten Vorteil durch Einzelnachweise belegt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, LStR H 31). Auf diese Weise kann berücksichtigt werden, dass im konkreten Fall der Arbeitgeber die Treibstoffkosten für das Dienstfahrzeug nicht trägt. Das Urteil lässt aber wohl auch einen anderen Weg zu. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Arbeitgeber die Treibstoffkosten trägt und der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der laufenden Betriebskosten an den Arbeitgeber zu entrichten hat, sollte es nach den Entscheidungsgründen möglich sein, den nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG um die vom Kläger an den Arbeitgeber gezahlten Betriebskosten zu mindern. Verfasser:
Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT - Bonn MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT
Rechtsanwälte & Steuerberater
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Internet: www.mkvdp.de MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT ist eine In erster Linie zivilrechtlich ausgerichtete überörtliche Anwaltssozietät mit mehr als 20 Rechtsanwälten, die von einer zunehmenden Zahl juristischer Mitarbeiter unterstützt werden. Ihre Schwerpunkte liegen auf folgenden Gebieten: - Arbeit
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- Franchising Alle Anwälte sind auf bestimmte Gebiete spezialisiert und können stets auf die besonderen Kenntnisse und jahrzehntelange Erfahrung der anderen Partner zurückgreifen. Die Sozietät in ihrer heutigen Form entstand durch den Zusammenschluss der beiden alteingesessenen Bonner Anwaltssozietäten Alex Meyer-Köring und Jürgen v. Danwitz. Die Wurzeln dieser beiden Praxen reichen zurück auf Dr. Alex Meyer-Köring, der am 4. Dezember 1906 als Rechtsanwalt am Amts- und Landgericht Bonn zugelassen wurde, und auf Dr. Peter Gilles, der sich am 31. Januar 1913 als Rechtsanwalt in Bonn niederließ. 1990 schließen sich diese beiden Sozietäten unter der Bezeichnung „Meyer-Köring v. Danwitz Privat" zusammen. Nachdem aufgrund des Bonn-Berlin-Gesetzes bis zur Jahrtausendwende nicht nur Parlament und große Teile der Regierung, sondern auch die Botschaften und viele Verbände an die Spree gezogen waren, eröffnet die neue Sozietät im Jahr 2000 eine weitere Kanzlei in Berlin. Seit der Jahrtausendwende setzt die Sozietät konsequent auf Wachstum und Spezialisierung. Im Jahr 2006 feiert die Sozietät ihr 100-jähriges Bestehen.

Quelle: openpr - Finanzgericht Münster: Keine Minderung des nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteils aus privater Nutzung eines Firmenfahrzeugs wegen selbst getragener Treibstoffkosten