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Gesellschaftsrecht: Kapitalerhöhung und Voreinzahlung
Gesellschafter können ihre Einlageschuld auf eine Kapitalerhöhung regelmäßig nicht mit einer Voreinzahlung tilgen. Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist. Ist der voreingezahlte Betrag beispielweise durch Verrechnung verbraucht, ist die Tilgung der Einlageschuld grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich in engen Ausnahmefällen kann eine „verbrauchte“ Einzahlung Tilgungswirkung entfalten. Dies kommt etwa in Sanierungsfällen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung in Betracht. (Quelle: BGH 26.6.2006, II ZR 43/05 )
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Quelle: openpr - Gesellschaftsrecht: Kapitalerhöhung und Voreinzahlung