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IG-Metall über die aktuellen DGB-Zeitarbeitstarifverträgen
Kritik und Unverständnis der IG-Metall über Zeitarbeit - Kommt der Mindestlohn in der Zeitarbeit
"In der vergangenen Entgelttarifrunde haben die Gewerkschaftsmitglieder bei iGZ und BZA einen hohen Preis für den Mindestlohntarifvertrag bezahlt." ... Ob es nun tatsächlich zu einem Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche kommt ist derzeit noch nicht abzusehen."
Dies sind die internen Aussagen des IG-Metall-Vorstands gegenüber dem Tarifverhandlungsführer der DGB-Tarifgemeinschaft Reinhard Dombre, die der Redaktion von Personalundwissen.de vorliegen.
Anlass der Stellungnahme sind die arbeitgeberseitig geforderten Änderungen im Manteltarifvertrag.
So hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitunternehmen (iGZ) nun nach den erst vor kurzem beendeten Tarifverhandlungen gegenüber dem Tarifpartner DGB u.a. geäußert, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu ändern und die Regelungen über die freie Verfügbarkeit des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber zu erweitern von derzeit 2 auf 10 Tage.
Änderungen im Manteltarifvertrag frühestens in nächster Verhandlungsrunde
Diese Änderungen hat die IG-Metall strikt abgelehnt und klargestellt, dass der früheste Verhandlungstermin für Änderungen des Manteltarifvertrags (MTV) die nächste Entgeltrunde, d.h. im Falle des Scheiterns des Mindestlohns für die Zeitarbeit bereits 2007 sei.
DGB-Zeitarbeitstarifverträge keine "Premium-Tarifverträge" mehr ?
Besonders interessant sind die Gründe und weiteren Ausführungen der IG-Metall, die zeigen, dass Zeitarbeit für die DGB-Gewerkschaften noch immer eine unbekannte und ungewollte Erscheinungsform sind:
"Die von den Arbeitgebern gewollten Änderungen im MTV stellen weitere Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen für unsere Mitglieder dar. Wo bleibt das Qualitätsmerkmal der Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften? Wie wollen wir zukünftig Mitglieder ansprechen und gewinnen, wenn wir uns unsere Argumente selber wegnehmen ?" lauten die Bedenken der IG-Metall zu den vom iGZ vorgetragenen Änderungswünschen im MTV.
Wie die DGB-Tarifverträge im Verhältnis zu den konkurrierenden Tarifverträgen der Christlichen Gewerkschaften, u.a. mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) stehen, zeigt die Einschätzung der IGM:
"Die C-Gewerkschaften (= Christliche Gewerkschaften - die Red.), von denen wir uns mit Hilfe des Mindestlohn-Tarifvertrages distanzieren wollten, haben mit dem AMP ihre Entgelte in der Zeitarbeit um 3 % erhöht und liegen bereits jetzt im Westen in einigen Entgeltgruppen über denen der iGZ."
Rechtsverstoß durch Arbeitszeitkonten mit arbeitgeberseitiger Verfügungsbefugnis
Dass die Gewerkschaften Arbeitszeitkonten mit Verfügungsrecht des Zeitarbeitsunternehmens noch immer als Verstoß gegen die besonderen gesetzlichen Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht das Beschäftigungsrisiko zu tragen ansehen, zeigt das grobe Missverständnis gegenüber der Zeitarbeit als eines der wichtigsten Arbeitsmarkt- und Wirtschaftswachstumsinstrument.
"Schon die derzeitige Regelung des § 3 Abs.2 (Arbeitszeitkontenregelungen - die Red.). verstößt in wesentlichen Teilen gegen die besonderen gesetzlichen Pflichten des Verleihers, das Beschäftigungsrisiko in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in tatsächlicher Hinsicht nicht beschäftigt werden kann, auf den Arbeitnehmer zu verlagern (§ 11 Abs.4 Satz 2 AÜG)."
Dies und die Aussage, dass die derzeitige Möglichkeit des Zeitarbeitgebers 2 Tage im Monate in freier Verfügung dem Mitarbeiter unter Anrechnung auf das Zeitkontoguthaben frei zu geben (§ 3.3.1. Satz 2 MTV iGZ-DGB), nur wirksam sei, wenn "die Freizeitgewährung nicht im Zusammenhang mit mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Verleihers steht", zeigen das Unverständnis über die Bedeutung von Arbeitszeitkonten für die Wirtschaft und die Sicherung von Arbeitsplätzen.
Die Vorstände der IG-Metall täten gut daran, sich rechtlichen Rat zu holen, der ihnen erklärt, dass Arbeitszeitkonten und deren arbeitgeberseitige Verfügung nicht als Verstoß gegen die vertraglich fest vereinbarten Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte zu werten sind, wie auch das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat, sondern nur eine Verlagerung der Arbeitszeit entsprechend dem arbeitgeberseitig anfallenden Arbeitsaufkommen darstellen.
Ein Verstoß gegen die so genannte "(Beschäftigugs-)Garantie" kann hierin nicht gesehen werden, sondern lediglich eine Flexibilisierung des Arbeits-/Personalbedarfs.
Doch gerade die Flexibiliät ist der wesentliche Faktor, den die deutschen Unternehmen benötigen, um weltweit gegenüber anderen Wirtschaftsregionen mithalten zu können.
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Quelle: openpr - IG-Metall über die aktuellen DGB-Zeitarbeitstarifverträgen