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Kommentar auf Anwalt-Seiten.de zu BGH-Urteil zu Falschberatung durch Mieterschutzverein veröffentlicht
In seinem Urteil vom 25.10.2006 (BGH VIII ZR 102/06) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch die Vermieterin wegen vom Mieter zu Unrecht einbehaltener Nebenkostenvorauszahlungen wirksam ist, auch wenn der Mieter in dieser Frage vom Mieterschutzverein falsch beraten wurde.
Von Frühjahr 2004 bis Anfang 2005 hatte der Mieter die vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht geleistet. Zur Begründung hatte er angeführt, ihm seien trotz Aufforderung keine Kopien der Belege zu Betriebskostenabrechnungen der vergangenen Jahre zugesandt worden. Dies geschah auf Empfehlung des örtlichen Mieterschutzvereins, von dem sich der Mieter beraten lassen hatte. Zum Zeitpunkt dieser Beratung war die Frage, ob ein Vermieter verpflichtet ist dem Mieter von preisfreiem Wohnraum Kopien von Belegen zur Verfügung zu stellen in der Rechtsprechung allerdings umstritten. Als die rückständigen Zahlungen mehr als zwei Monatsmieten betrugen, kündigte die Vermieterin (Klägerin) das Mietverhältnis fristgemäß. Als der Mieter nicht freiwillig auszog reichte sie Klage beim Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe der Wohung ein. Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht, das Landgericht wies die Klage auf die Berufung des Beklagten (Mieters) ab.
Der BGH entschied schließlich zugungsten der klagenden Vermieterin. in einem Urteil vom 8. März 2006 (BGH VIII ZR 78/06) hatte der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass Mieter von preisfreiem Wohnraum grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege zu Betriebskostenabrechnungen haben. Zwar treffe den Beklagten kein eigenes Verschulden, da er vom Mieterschutzverein falsch beraten wurde. Jedoch müsse er sich das Verschulden des Mieterschutzvereins zurechnen lassen. Dieser habe den Mieter fahrlässig falsch beraten. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe der Mieterschutzverein erkennen können, dass die Rechtslage ungeklärt ist und der Mieter möglicherweise kein Recht zur Zurückbehaltung der Nebenkostenvorausszahlungen habe.
Dem falsch beratenen Mieter bleibt jetzt nur die Möglichkeit den ihm entstandenen Schaden vom Mieterschutzverein zu fordern.
In einem Fachbeitrag im Juristen Portal Anwalt-Seiten.de wird Mietern geraten, auf jeden Fall auf eine vollständige schriftliche Dokumentation der Beratung durch Mieterschutzvereine zu achten. Nur so kann der Mieter im Streitfall beweisen, dass er falsch beraten wurde.
proxiss GmbH
Herr Rainer Feike
Ludwig-Thoma-Weg 11 A
82065 Baierbrunn
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Die proxiss GmbH betreibt mehrere Internetportale in verschiedenen Marktbereichen und bietet Projektarbeit und Beratung im Bereich der modernen Softwareentwicklung.
Die Firma wurde im Jahr 2003 in München gegründet. Der Gründer und Geschäftsführer Rainer Feike ist seit 1994 selbständig in der IT Branche tätig. Veröffentlichungen für den Markt&Technik Verlag in den achtziger Jahren folgt ein Studium der technischen Informatik Anfang der neunziger Jahre.
Nach einigen Jahren als Freiberufler gründete Feike 1998 die targit GmbH München. Fünf erfolgreiche Jahre später veräußerte Rainer Feike seine targit Anteile und gründete die proxiss GmbH.
Quelle: openpr - Kommentar auf Anwalt-Seiten.de zu BGH-Urteil zu Falschberatung durch Mieterschutzverein veröffentlicht