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Schrottimmobilien - BGH ergänzt seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher
In seinem am 16.05.2006 verkündeten Urteil (Az.: XI ZR 6/04), dessen schriftliche Urteilsgründe mittlerweile vorliegen, ergänzt der BGH aus Gründen des Verbraucherschutzes seine bisherige Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten der einzelfinanzierenden Bank.
Bisher galt, daß in den Fällen der Schrottimmobilien, d.h. solcher Immobilien, deren Ertragswert übertrieben positiv dargestellt wurde, der Verbraucher beweisen mußte, daß auch die einzelfinanzierende Bank von der geschönten Darstellung gewußt hat. Dieser Nachweis war in der Vergangenheit ohne Kenntnisse von den internen Abläufen der beteiligten Banken kaum zu führen.
Wie der BGH auf Seite 30 der Urteilsgründe feststellt, gebiete u.a. das Interesse an der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, eine Ergänzung der bisherigen BGH-Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank.
Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren, bzw. des Fondsprospekts über das Anlageprojekt berufen.
Nunmehr muß in den Fällen des institutionellen Zusammenwirkens der Bank mit dem Verkäufer, bzw. Vermittler des Projekts die Bank die regelmäßige Vermutung widerlegen, daß sie von der arglistigen Täuschung des Verkäufers, bzw. Vermittlers gewußt hat. Dabei darf sich die Bank der Kenntnis der arglistigen Täuschung auch nicht verschließen, also bei offensichtlich geschönten Angaben des Verkäufers, bzw. Vermittlers nicht argumentieren, sie habe von der Fehlerhaftigkeit der Angaben nichts gewußt.
Ein institutionelles Zusammenwirken zwischen finanzierender Bank und Verkäufern, bzw. Vermittlern sog. Schrottimmobilien vermutet der BGH in Fällen
• des Vorliegens ständiger Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Vermittlern, etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen
• in denen die Bank den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern Büroräume überlassen hatte
• in denen von den Vermittlern - von der Bank unbeanstandet - Formulare der Bank benutzt wurden, sowie
• in denen der Verkäufer oder die Vermittler wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben, wobei eine Finanzierungsvermittlung immer dann anzunehmen sei, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers- bzw. Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, welches sich zuvor dem Verkäufer oder Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung verpflichtet hatte.
Nicht ausreichend für die Annahme einer institutionellen Zusammenarbeit sei allerdings eine lediglich interne allgemeine Finanzierungszusage der Bank gegenüber dem Verkäufer bzw. Fondsinitiator.
Die Verbraucher müssen nach der Ergänzung der bisherigen BGH-Rechtsprechung nicht befürchten, daß ihre gegen die Bank gerichteten Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Vergleich hierzu openpr-Pressemitteilung RAe Brandhofer & Encke vom 20.04.2006 „Neue Hoffnung für Erwerber von „Schrottimmobilien““.
Rechtsanwälte Brandhofer & Encke, Valentinskamp 24,
20354 Hamburg, Tel.: 040-31112916; Fax.: 040-31112200;
e-mail: brandhofer@raebrandhofer.de
www.raebrandhofer.de
Die Rechtsanwaltskanzlei Brandhofer & Encke ist eine unter anderem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei im Herzen Hamburgs.
Quelle: openpr - Schrottimmobilien - BGH ergänzt seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher