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Steuerrecht / Gesellschaftsrecht: (Nicht-)Haftung für Steuerschulden einer Scheingesellschaft / Schein-GbR
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB. Danach haften die Gesellschafter einer GbR wie die einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die BGH-Rechtsprechung).
Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten ist.
Das Urteil ist veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de/www/index.html. (Quelle: BFH, Urteil v. 9.5.2006, VII R 50/05 (veröffentlicht am 6.9.2006))
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Quelle: openpr - Steuerrecht / Gesellschaftsrecht: (Nicht-)Haftung für Steuerschulden einer Scheingesellschaft / Schein-GbR