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Stigmatisierung von EIN-EURO-JOBBERN
Immer wieder sieht man Menschen in öffentlichen Grünanlagen oder anderen öffentlich zugänglichen Bereichen tätig sein, die alleine durch ihre Kleidung , vielfach einer Signalweste, deutlich als EEJ kenntlich gemacht sind. Während die städtischen und kommunalen Bediensteten einheitliche Kleidung tragen, werden EEJ in andersfarbige Schutzwesten gezwungen, um so sich deutlich von den regulär eingestellten Bediensteten unterschieden zu werden. Damit verstoßen die Kommunen und Städte aber gegen § 3 Abs. 3 AGG* in dem es heißt :
“Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.”
Nach § 12 AGG* “Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers” ist dieser verpflichtet:
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
Wann hier die ersten Sozialgerichtsprozesse die Verantwortlichen wieder in ihre Schranken verweisen ist abzuwarten. Es ist aber verwunderlich das sich EEJ diese Behandlung gefallen lassen, aber, wo kein Kläger da auch kein Richter!
* = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz früher Antidiskriminierungsrecht
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Quelle: openpr - Stigmatisierung von EIN-EURO-JOBBERN